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   BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 5.22   

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BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 5.22 (https://dejure.org/2023,25613)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.2023 - 3 C 5.22 (https://dejure.org/2023,25613)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 2023 - 3 C 5.22 (https://dejure.org/2023,25613)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; ... TFG § 2 Nr. 1 und 3, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 28; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 3, § 4 Abs. 26, § 55 Abs. 4 und 6, § 64 Abs. 3, § 69 Abs. 1 Satz 1; AMVV § 5 Satz 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 144 Abs. 2
    Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von Eigenblutprodukten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von Eigenblutprodukten

  • Wolters Kluwer

    Eigenblutspende als Spende im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 2 Nr. 1 TFG; Homöopathisches Eigenblutprodukt im Sinne des § 28 TFG; Herstellung nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen ...

  • rewis.io

    Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von Eigenblutprodukten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigenblutspende als Spende im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 2 Nr. 1 TFG ; Homöopathisches Eigenblutprodukt im Sinne des § 28 TFG ; Herstellung nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen ...

  • datenbank.nwb.de

    Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von Eigenblutprodukten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.01.2012 - VI ZR 336/10

    Heilpraktikerhaftung: Dokumentationspflichten nach dem Transfusionsgesetz bei

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 5.22
    Dies schließt es aus, als entscheidendes Kriterium auf die Verwendung im Rahmen einer homöopathischen Behandlung abzustellen (so auch BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 - VI ZR 336/10 - BGHZ 192, 198 Rn. 14; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand Januar 2022, § 4 AMG Tz. 78; Pannenbecker, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Aufl. 2022, § 4 Rn. 281).

    Die Annahme der Klägerin, nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2012 - VI ZR 336/10 - (BGHZ 192, 198) liege ein homöopathisches Eigenblutprodukt vor, wenn Eigenblut mit einem homöopathischen Fertigarzneimittel vermischt werde bzw. es sich um eine gebräuchliche Form der Eigenbluttherapie handle, geht fehl.

  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 5.22
    Zwar liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - juris Rn. 71 ff.), er ist aber gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig.

    Der mit dem Arztvorbehalt verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stehen nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs (vgl. zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - a. a. O. Rn. 119 m. w. N.).

  • BVerwG, 11.06.1997 - 3 B 130.96

    Arzneimittelrecht - Eigenblutzubereitungen als Arzneimittel, Erforderlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 5.22
    Blut ist ein Körperbestandteil und damit Stoff im Sinne der §§ 2 und 3 AMG (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 3 B 130.96 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 29 S. 11 f.; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand Januar 2022, § 4 AMG Tz. 11).

    Eigenblutspenden können jedoch durch unsachgemäße Behandlung verschmutzt oder verdorben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 3 B 130.96 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 29 S. 12), was durch die Bestimmungen des Transfusionsgesetzes verhindert werden soll.

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 5.22
    Die Ungleichbehandlung von homöopathischen und nicht homöopathischen Eigenblutprodukten ist durch Sachgründe gerechtfertigt, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179 Rn. 30 m. w. N.).
  • BVerfG, 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung mit

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 5.22
    (aa) Der Grundsatz der Bestimmtheit eines Gesetzes verlangt, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle vornehmen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 - juris Rn. 109).
  • BVerwG, 04.12.2020 - 3 C 5.20

    Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 5.22
    Bei der Untersagung der Blutentnahme zum Zwecke der Herstellung von Eigenblutprodukten im Wege der Mischung mit Ozon oder homöopathischen Fertigarzneimitteln handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sodass der Entscheidung über die Aufhebung der Verfügung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im materiellen Recht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 - BVerwGE 171, 1 Rn. 11 m. w. N.).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 5.22
    (bb) Das Abstellen auf die genannten Arzneibücher führt auch nicht zu einem Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz bzw. den Parlamentsvorbehalt, wonach alle wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst zu entscheiden und nicht anderen Normgebern zu überlassen sind, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 182).
  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 5.22
    Nach dem Gebot der Normenklarheit müssen die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 u. a. - BVerfGE 131, 88 ).
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 5.22
    Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines Spielraums bei der Einschätzung und Bewertung von Gefahrenlagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. - BVerfGE 121, 317 ) annehmen, dass auch die Herstellung und Anwendung von Eigenblutprodukten, für die nur eine geringe Menge Blut entnommen wird, Infektionsrisiken bergen, wenn die Produkte nicht nach den anerkannten Regeln der Homöopathie hergestellt sind.
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 LB 50/22

    Arztvorbehalt; Berufsausübungsfreiheit; Berufsfreiheit; Blutspende;

    Die für den Arztvorbehalt geltende Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte nach § 28 TFG greift nicht, weil jedenfalls die Eigenblutprodukte nicht in einem nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 3 C 5/22 u.a. , juris).

    Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 15. Juni 2023 (- 3 C 3.22, 3 C 4.22 u. 3 C 5.22 -, juris) festgestellt, dass die Blutentnahme zur Mischung mit einem homöopathischen Fertigarzneimittel gegen § 7 Abs. 2 TFG verstoße.

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 (- 3 C 3.22, 3 C 4.22 und 3 C 5.22 -, juris) führten nicht zu einem anderen Ergebnis.

    Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im materiellen Recht ist bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Verfügung die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bei einer Revision: BVerwG, Urt. v. 15.6.2023 - 3 C 5.22 -, juris Rn. 9 m. w. N.; Senatsurteil v. 3.11.2022 - 14 LC 4/22 -, juris Rn. 25).

    (1) Sowohl das von der Klägerin entnommene unveränderte als auch das im Anschluss an die Entnahme verschüttelte Vollblut ist ein (jedenfalls im Hinblick auf die Verschüttelung bearbeiteter) Körperbestandteil und damit Stoff im Sinne der §§ 2 und 3 AMG (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.6.2023 - 3 C 5.22 -, juris Rn. 13 m.w.N.; Müller, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Auflage 2022, § 3 Rn. 24).

    Die Mischung des Blutserums (oder des Vollbluts) mit einem homöopathischen und/oder nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel (zur Begriffsbestimmung des Fertigarzneimittels siehe § 4 Abs. 1 AMG ) ist eine Zubereitung aus Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG , die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt ist und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt ist (zur Mischung von Vollblut mit homöopathischen Fertigarzneimitteln: BVerwG, Urt. v. 15.6.2023 - 3 C 5.22 -, juris Rn. 13).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2023 (- 3 C 5.22 - juris Rn. 14 und 15) Folgendes festgestellt, dem sich das erkennende Gericht anschließt:.

    Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass jenseits dieser Ausnahmen die Entnahme auch einer geringfügigen Blutmenge unter den Begriff der Spende fällt ( BVerwG, Urt. v. 15.6.2023 - 3 C 5.22 - juris, Rn. 16).

    (1) Die vorgenannte Definition ergibt sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 (- 3 C 5.22 -, juris Rn. 21-25) aus dem Wortlaut und der Historie des § 28 TFG sowie der Gesetzessystematik und führt nicht zu einem Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.

    (a) Zwar stellt eine so eng auszulegende Regelung, wonach wegen der Beschränkung des Begriffs der homöopathischen Eigenblutprodukte auf solche Produkte, die nach einem in einem Arzneibuch beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden sind, der Arztvorbehalt in § 7 Abs. 2 Satz 1 TFG auf Blutentnahmen zur Herstellung anderer Eigenblutprodukte bzw. für andere Behandlungen Anwendung findet, einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der als Heilpraktikerin tätigen Klägerin dar ( BVerwG, Urt. v. 15.6.2023 - 3 C 5.22 -, juris Rn. 32 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 29.9.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, juris Rn. 71 dort ausführlich zu Tierheilpraktikern).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil betreffend Eigenblutbehandlungen durch Heilpraktiker in Form der Versetzung des entnommenen Vollblutes mit einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch bzw. der Vermischung des entnommenen Vollblutes mit homöopathischen Fertigarzneimitteln vor der Reinjektion Folgendes ausgeführt ( Urt. v. 15.6.2023 - 3 C 5.22 -, juris Rn. 32):.

    Der Gesetzgeber konnte sich daher bei der Schaffung der Ausnahme von der Anwendung des Transfusionsgesetzes auf die homöopathischen Eigenblutprodukte, deren Risikopotential er aufgrund der langen Tradition der homöopathischen Zubereitungsverfahren abschätzen konnte, beschränken, ohne weitere Möglichkeiten zu eröffnen, deren Bandbreite und weitere Entwicklung und damit einhergehende Risiken er nicht mit vergleichbarer Sicherheit übersehen kann ( BVerwG, Urt. v. 15.6.2023 - 3 C 5.22 -, juris Rn. 33).

    Dass die homöopathischen Fertigarzneimittel als eine der Zutaten des Blutproduktes selbst in einem solchen Zubereitungsverfahren hergestellt worden sind, reicht insoweit nicht aus ( BVerwG, Urt. v. 15.6.2023 - 3 C 5.22 -, juris Rn. 35).

    Auf die Frage, ob auch ein Verstoß gegen die in § 13 Abs. 2b Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG (neu) geregelte Herstellungserlaubnispflicht für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des § 48 AMG vorliegt und die damit zusammenhängenden rechtlichen Fragen, kommt es danach nicht an (so auch BVerwG, Urt. v. 15.6.2023 - 3 C 5.22 -, juris Rn. 35).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, wie der Begriff der "homöopathischen Eigenblutprodukte" im Sinne des § 28 TFG auszulegen ist und wie weit demgemäß die Ausnahme von dem für die Entnahme einer Spende nach § 7 Abs. 2 TFG grundsätzlich geltenden Arztvorbehalt reicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.6.2023 - 3 C 3.22, 3 C 4.22 und 3 C 5.22 -, juris).

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